Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 - Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015)
Zuständig für die Durchführung der ELER-Förderung im Freistaat Sachsen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
(SMUL), Referat Förderstrategie, ELER-Verwaltungsbehörde.
AL.1
Grünstreifen
auf Ackerland
- Bewirtschaftung mit Ackerfuttersaaten in Form von Grünstreifen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums
- Bestandeslücken sind mit Nachsaat zu schließen
- Mindestbreite des Schlages 6 m
- Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen PSM
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
AL.2
Streifensaat / Direktsaat
- Durchführung der Direktsaat oder der
Streifenbearbeitung
- jährliche Rotation des Schlages möglich
- für das Vorhaben sind jährlich Flächenzu- und -abgänge bis maximal 20 Prozent möglich
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
AL.3
Umweltschonende
Produktionsverfahren des
Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
- Jährlicher Anbau von Ackerfutterpflanzen (Reinsaat oder Gemische von Gräsern, Leguminosen oder anderen Futterpflanzen) und/oder Körnerleguminosen sowie Beantragung des Vorhabens auf mindestens 10 % der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat
Sachsen, mindestens
jedoch auf 3 ha
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
AL.3
Umweltschonende
Produktionsverfahren des
Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
- Jährlicher Anbau von Ackerfutterpflanzen (Reinsaat oder Gemische von Gräsern, Leguminosen oder anderen Futterpflanzen) und/oder Körnerleguminosen sowie Beantragung des Vorhabens auf mindestens 10 % der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat
Sachsen, mindestens
jedoch auf 3 ha
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
AL.4
Anbau von Zwischenfrüchten
- Jährlicher Anbau von Zwischenfrüchten
nach der Ernte der Hauptkultur
oder Beibehaltung von Untersaaten
über den Winter sowie Beantragung
des Vorhabens auf mindestens 5 %
der Ackerfläche des Betriebes im
Freistaat Sachsen
- Ausschließlich mechanische Beseitigung
des Aufwuchses ab dem 16.02.
des Folgejahres möglich
- Kein Einsatz von PSM, mit Ausnahme
der im ökologischen Landbau zugelassenen
PSM nach Ernte der
Hauptfrucht bis zum 15.02. des
Folgejahres
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
- Förderung nur außerhalb der Kulisse
Wasserschutzgebiete
AL.5a
Selbstbegrünte
einjährige Brache
- Selbstbegrünung nach jährlicher
mechanischer Herstellung
einer Schwarzbrache
bis zum 15.02.
- Bewirtschaftungspause ab
dem 16.02. bis zum 15.09.
- jährliche Rotation des
Schlages möglich
- für das Vorhaben sind jährlich
Flächenzu- und
-abgänge bis maximal 20
Prozent möglich
- Kein Einsatz von Dünger
und PSM, mit Ausnahme der
im ökologischen Landbau
zugelassenen PSM
- Mindestschlaggröße 0,10 ha
AL.5b
Selbstbegrünte
mehrjährige Brache
- Mehrjährige Selbstbegrünung mit einer
Bewirtschaftungspause auf dem Schlag
vom 16.02. bis 15.09.
- Kein Umbruch im Verpflichtungszeitraum
- Pflege (Mahd mit Beräumung, Mulchen, Beweidung) höchstens alle 2 Jahre, im
Zeitraum 16.09. bis 15.02. möglich, d. h.
nach einem Jahr mit Pflege ist mindestens
ein Jahr ohne Pflege einzuhalten;
Ausnahmen nur nach Genehmigung der
Bewilligungsbehörde im Einvernehmen
mit der Naturschutzfachbehörde,
- Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit
Ausnahme der im ökologischen Landbau
zugelassenen PSM
- Mindestschlaggröße 0,10 ha
AL.5c
Mehrjährige Blühflächen
- Nachweis eines Saatgutbeleges für Ansaatmischungen
gemäß Vorgabe
- Nachsaaten sind außerhalb der Bewirtschaftungspause
möglich, in der Bewirtschaftungspause nur
nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen
mit der der Naturschutzfachbehörde
- Kein Umbruch im Verpflichtungszeitraum, Ausnahmen
nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde
im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde
- Bewirtschaftungspause ab 16.02. bis 15.09. (unabhängig
davon ist im ersten Verpflichtungsjahr die Ansaat
und ein eventueller Schröpfschnitt zulässig);
Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde
im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
- Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme
der im ökologischen Landbau zugelassenen PSM
- Mindestschlaggröße 0,10 ha
AL.5d
Einjährige Blühflächen
- Jährlicher Nachweis von mindestens
sechs Arten anhand der vorgegebenen
Referenzliste
- jährliche Rotation des Schlages möglich
- für das Vorhaben sind jährlich Flächenzu-
und -abgänge bis maximal 20 Prozent
möglich
- Bewirtschaftungspause bis 15.09. des
Antragsjahres
- Kein Einsatz von Dünger bis 15.09. des
Antragsjahres
- Kein Einsatz von PSM, mit Ausnahme
der im ökologischen Landbau zugelassenen
PSM
- Mindestschlaggröße 0,10 ha
AL.6a
Naturschutzgerechte
Ackerbewirtschaftung
für wildkrautreiche Äcker
- Anbau von Getreide zur Körnerernte mindestens jedes zweite
Verpflichtungsjahr, beginnend mit dem 1. Antragsjahr des
Schlages
- Kein Anbau von Mais, Raps, Sonnenblumen, Hirse während
des Verpflichtungszeitraums
- Keine Untersaaten
- Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme der im
ökologischen Landbau zugelassenen PSM
- Keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung ab Aussaat
bis zum 15.09. Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde.
- Stoppelbearbeitung frühestens ab dem 16.09.
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
AL.6b
Naturschutzgerechte
Ackerbewirtschaftung
für Vögel der Feldflur
- Jährlicher Anbau von Getreide zur Körnerernte oder Erbsen
- jährliche Rotation des Schlages möglich
- für das Vorhaben sind jährlich Flächenzu- und -abgänge bis
maximal 20 Prozent möglich
- Kein Anbau von Mais oder Hirse
- Keine Untersaaten
- Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme der im
ökologischen Landbau zugelassenen PSM im Zeitraum von
der Ansaat bis zum 15.09. des Antragsjahres
- Keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung ab Aussaat
bis zum 15.09. Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde
im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde
- Stoppelbearbeitung frühestens ab dem 16.09.
- Mindestschlaggröße 0,30 ha
Stand: Februar
AL.7
Überwinternde Stoppel
- Belassen der Stoppel und Ernterückstände von
Getreide, Körnerleguminosen, Ölsaaten oder
Hackfrüchten
- Kein Anbau von Mais oder Hirse
- jährliche Rotation des Schlages möglich
- für das Vorhaben sind jährlich Flächenzu- und
-abgänge bis maximal 20 Prozent möglich
- Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme
der im ökologischen Landbau zugelassenen
PSM nach der Ernte bis zum 15.02. des
Folgejahres
- Verzicht auf jegliche mechanische Bearbeitung
nach der Ernte bis zum 15.02. des Folgejahres
- Mindestschlaggröße 0,30 ha